[29.07.2010,
kn] Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klage eines Professors für Vermessungskunde des Fachbereichs Bauingenieurwesen der Hochschule Wismar ab. Dieser erhob Verfassungsbeschwerde, da ihn der Rektor der Universität im Dezember 2005 anwies, ab dem Sommersemester 2006 im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen Lehrveranstaltungen auch im Grundlagenfach Darstellende Geometrie zu halten. Der Diplom-Ingenieur sah darin sein Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt. Denn seiner Meinung nach gehört das Fach Darstellende Geometrie nicht zu seinem Lehrgebiet der Vermessungskunde.
Das Gericht ist jedoch der Meinung, dass die Lehre zu den „dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessoren“ gehört. Deshalb sind „Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig.“ Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist der Professor zur Übernahme der Lehrveranstaltung verpflichtet, da das Fach Darstellende Geometrie als „Grundlagenfach der Vermessungskunde“ zu bewerten sei.
Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht unter anderem die damalige Ausschreibung der Professorenstelle. Danach sollte die Vermessungskunde im Studiengang Bauingenieurwesen ganzheitlich vermittelt werden. Zudem holte das Gericht Auskünfte anderer Hochschulen ein. Sie fragten nach, was Gegenstand vergleichbarer Studiengänge ist und kamen zu dem Ergebnis, dass die Darstellende Geometrie durchaus zum Fach der Vermessungskunde zählt. Des Weiteren stützten die Richter ihre Entscheidung auf das Verhalten des Professors. Dieser ist nach eigenen Angaben nämlich durchaus bereit das Grundlagenfach abzuhalten, sofern seine Besoldung angehoben würde. Daraus schloss das Gericht, dass es für den Professor nicht gänzlich unzumutbar ist, das Seminar zu übernehmen.